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Quelle: Facebook-Disclaimer von eRecht24.de
Der Umfang der vertraglichen Leistungen der Motorradreisen ist auf den entsprechenden Seiten dieses Kataloges beschrieben. Weitere Leistungen schuldet Motorradservice Schmidt nicht. Mit der schriftlichen Anmeldung bietet der Reiseteilnehmer Motorradservice Schmidt den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung erfolgt durch den Anmelder; für die Vertragsverpflichtung steht der Anmelder ein. Der Reisevertrag kommt mit der schriftlichen Bestätigung der Anmeldung durch Motorradservice Schmidt zustande. Weicht der Inhalt der Bestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot von Motorradservice Schmidt vor, an das der Veranstalter für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Teilnehmer innerhalb der Bindungsfrist Motorradservice Schmidt die Annahme erklärt.
Ohne Zahlung des gesamten Reisepreises besteht für den Reiseteilnehmer kein Anspruch auf Erbringung der Reiseleistung durch Motorradservice Schmidt. Nach Abschluss des Reisevertrages erhält der Teilnehmer die Buchungsbestätigung. Mit Erhalt der Buchungsbestätigung wird die in der Buchungsbestätigung ausgewiesene Anzahlung fällig. Der restliche Reisepreis ist bis 28 Tage vor Reisebeginn zu zahlen, sofern die Reise durchgeführt wird. Bei Buchungen, die weniger als 28 Tage vor Reisebeginn erfolgen, ist der gesamte Reisepreis bei Übernahme der Buchungsbestätigung fällig. Die Zusendung bzw. Aushändigung der Reiseunterlagen erfolgt nach Eingang der Zahlung. Geht die Zahlung erst kurz vor Reisebeginn ein, trägt der Kunde die Mehrkosten einer Eilauslieferung der Reiseunterlagen, sofern er die Verzögerung des Zahlungseingangs zu verantworten hat. Den Teilnahmepreis sowie die darin enthaltenen Leistungen entnehmen Sie den einzelnen Reisebeschreibungen.
Motorradservice Schmidt behält sich vor eine Reise bei zu geringer Teilnehmerzahl abzusagen. In diesem Fall wird der Teilnehmer 6 Wochen vor Reisebeginn, in jedem Fall vor Zahlung des restlichen Reisepreises informiert. Bei Absage einer Reise durch Motorradservice Schmidt werden bereits geleistete Anzahlungsbeträge umgehend zurückerstattet.
Änderungen oder Abweichungen von Terminen, einzelnen Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
Motorradservice Schmidt ist berechtigt, den Reisepreis zu erhöhen, wenn sich unvorhersehbar für Motorradservice Schmidt und nach Vertragsabschluss die nachfolgend bezeichneten Preisbestandteile aufgrund von Umständen erhöhen oder neu entstehen, die von Motorradservice Schmidt nicht zu vertreten sind: Devisen-Wechselkurse für die betreffende Reise; Beförderungstarife und -preise; behördliche Gebühren; Steuern oder sonstige behördliche Abgaben einschließlich Flughafen- und Sicherheitsgebühren. Die Preiserhöhung ist jedoch nur zulässig, wenn zwischen dem Vertragsabschluss und dem Beginn der Reise ein Zeitraum von mehr als 4 Monaten liegt. Sollte dies der Fall sein, wird der Kunde unverzüglich, spätestens jedoch 3 Wochen vor Reiseantritt davon in Kenntnis gesetzt. Preiserhöhungen danach sind nicht mehr zulässig. Bei einer Preiserhöhung von über 5 % des Reisepreises ist der Kunde innerhalb von 10 Tagen zum gebührenfreien Rücktritt von der Reise berechtigt. Der Reiseteilnehmer kann die Teilnahme an einer gleichwertigen Reise verlangen, wenn Motorradservice Schmidt in der Lage ist, eine solche ohne Mehrpreis aus dem Angebot anzubieten. Der Reiseteilnehmer hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung von Motorradservice Schmidt über die Preiserhöhung bzw. Änderung der Reise bei Motorradservice Schmidt schriftlich geltend zu machen.
Der Reiseteilnehmer kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Er hat auch das Recht, bis zum Reisebeginn zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter an der Reise teilnimmt. Motorradservice Schmidt kann der Teilnahme eines Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften auch des Reiselandes oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften der Reiseteilnehmer und der Dritte gegenüber Motorradservice Schmidt als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die entstehenden Mehrkosten. Maßgeblich für die Berechnung aller Fristen ist - auch bei telefonischem Rücktritt - jeweils das Eingangsdatum der Rücktrittserklärung bei Motorradservice Schmidt - aus Beweisgründen empfehlen wir eine schriftliche Erklärung. In jedem Fall des Rücktritts durch den Reiseteilnehmer werden pauschal anteilige Bearbeitungskosten in Höhe von EUR 30,- pro Person berechnet. Im Übrigen stehen Motorradservice Schmidt im Rücktrittsfall des Reiseteilnehmers folgende Zahlungen zu:
Diese Zahlungen sind die pauschale Entschädigung, soweit Motorradservice Schmidt nicht nachweist, dass der nach Abzug ersparter Aufwendungen verbleibende Vergütungsanspruch höher gewesen wäre. Das Recht des Reiseteilnehmers, Motorradservice Schmidt einen geringeren Vergütungsanspruch nachzuweisen als gefordert, bleibt ihm unbenommen. Erscheint der Reiseteilnehmer nicht oder verspätet zum Beginn der Reise bzw. zu Abfahrt oder Abflug, kündigt er am Tage des Reisebeginns oder aus Gründen, die nicht durch Motorradservice Schmidt zu vertreten sind, oder muss er vom Antritt der Reise oder deren Fortsetzung ausgeschlossen werden, so behält Motorradservice Schmidt den vollen Vergütungsanspruch. Motorradservice Schmidt eventuell entstehende Mehrkosten aufgrund der Bemühungen, den Reiseteilnehmer an dessen Reiseziel zu bringen oder weiter zu befördern, gehen zu Lasten des Reiseteilnehmers. Eine Erstattung erfolgt nur insoweit, als Motorradservice Schmidt von den Leistungsträgern nicht in Anspruch genommene Leistungen vergütet werden. Umbuchungswünsche des Reiseteilnehmers, die nach Ablauf der obigen Fristen erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag durch Neuanmeldung des Reiseteilnehmers erfüllt werden.
Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluß nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl Motorradservice Schmidt als auch der Reiseteilnehmer den Reisevertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann Motorradservice Schmidt für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Leistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Motorradservice Schmidt ist in diesen Fällen verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere falls der Vertrag die Beförderung umfasst, den Reiseteilnehmer zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reiseteilnehmer zur Last.
Motorradservice Schmidt informiert den Reiseteilnehmer über die Bestimmungen von Pass-, Visa- Zoll- und Gesundheitsvorschriften seines Urlaubslandes. Der Reiseteilnehmer ist verpflichtet, Besonderheiten in seiner Person und in der seiner Mitreisenden, die im Zusammenhang mit diesen Vorschriften von Wichtigkeit sind, zu offenbaren. Jeder Reiseteilnehmer ist für die Einhaltung der entsprechenden Vorschriften in den von ihm bereisten Ländern selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu Lasten des Reiseteilnehmers, ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation seitens Motorradservice Schmidt bedingt sind.
Der Reiseteilnehmer kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise
beruht auf einem Umstand, den Motorradservice Schmidt nicht zu vertreten hat. Der Reiseteilnehmer ist verpflichtet, bei evtl. auftretenden
Leistungsstörungen alles ihm Zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen bzw. Schäden gering zu halten. Sämtliche Beanstandungen
sind unverzüglich bei der zuständigen Reiseleitung anzuzeigen. Ist eine Reiseleitung nicht erreichbar, so müssen Beanstandungen unverzüglich gegenüber
Motorradservice Schmidt direkt erhoben werden. Vor einer Kündigung (§651e BGB) ist Motorradservice Schmidt eine angemessene Frist zur
Abhilfeleistung zu setzen, wenn nicht Abhilfe unmöglich ist oder von Motorradservice Schmidt verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung
des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Kunden gerechtfertigt wird. Ansprüche auf Minderung und Schadenersatz hat der Kunde gemäß §651g I BGB
innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise bei Motorradservice Schmidt geltend zu machen. Nach Ablauf dieser
Frist kann der Reiseteilnehmer Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.
Die Ansprüche verjähren gemäß §651g II BGB in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an dem die Reise nach dem Vertrag enden sollte.
Hat der Kunde Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tage gehemmt, an dem Motorradservice Schmidt die Ansprüche schriftlich zurückweist.
Der Teilnehmer sichert zu, Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis zu sein. Er nimmt mit seinem Motorrad an der Reise teil, das für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassen und in fahrsicherem Zustand sein muss. Es gelten die Regeln der StVO und StVZO (bzw. die Straßenverkehrsordnung der jeweiligen Reiseländer) sowie die gesetzlichen Bestimmungen für Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung. Es besteht seitens Motorradservice Schmidt keine zusätzliche Versicherung. Der Teilnehmer sichert zu, sich an die jeweils in den Reiseländern geltenden Verkehrsregeln zu halten und an der Veranstaltung nur mit ordnungsgemäßer Motorrad-Schutzkleidung (Helm, Oberbekleidung, Handschuhe, Stiefel) teilzunehmen.
Verstößt der Teilnehmer gegen Schutzvorschriften oder werden die übrigen Teilnehmer oder die ordnungsgemäße Durchführung der Reise durch sein Verhalten gefährdet oder verletzt oder geschädigt, haben die Vertreter von Motorradservice Schmidt das Recht, den Teilnehmer ohne Erstattung seiner Teilnahmegebühr und entstandener Kosten von der weiteren Teilnahme an der Reise auszuschliessen.
Die Reiseleiter (Tourguides) sind nicht berechtigt für Motorradservice Schmidt rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben. Sie dürfen den Teilnehmern auch keine Fahrzeuge oder Ausrüstungsgegenstände aushändigen, die Motorradservice Schmidt gehören oder anvertraut sind.
Der Teilnehmer übernimmt die zivil- und strafrechtliche Verantwortung für alle von ihm eventuell verursachten Schäden (z.B. Personen-, Sach- und Folgeschäden) und sorgt selbst für ausreichenden Versicherungsschutz. Der Unterzeichnete stellt Motorradservice Schmidt und seine Mitarbeiter ferner von Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit einem von ihm verursachten oder mitverursachten Schadensereignis geltend gemacht werden. Die Haftung durch vorsätzliche Schädigung und grobe Fahrlässigkeit durch Motorradservice Schmidt bleibt davon unberührt.
Soweit Motorradservice Schmidt die Dienste von Erfüllungsgehilfen oder anderer Dritter in Anspruch nimmt, steht Motorradservice Schmidt lediglich für eine sorgfältige Auswahl sowie für die übliche Überwachung ein. Motorradservice Schmidt übernimmt insbesondere keine Haftung für Schäden, die auf einen nicht ordnungsgemäßen Zustand der Strecke zurückzuführen sind. Die Haftung gegenüber dem Reiseteilnehmer auf Schadenersatz aus vertraglichen Ansprüchen aus dem Reisevertrag ist außer für Körperschäden auf den dreifachen Reisepreis beschränkt soweit
Motorradservice Schmidt haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistung lediglich empfohlen oder vermittelt werden (Flüge, Fähren, Veranstaltungen, Ausstellungsbesuche, sonstige Besichtigungen usw.) und die in der Reiseausschreibung als Fremdleistungen gekennzeichnet sind. Ein Schadensersatzanspruch gegenüber Motorradservice Schmidt ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Einschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist. Kommt Motorradservice Schmidt die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadelajara und der Montrealer Vereinbarung. Das Warschauer Abkommen beschränkt in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod und Körperverletzung sowie für Verlust oder Beschädigung von Gepäck. Sofern Motorradservice Schmidt in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet Motorradservice Schmidt nach den für diese geltenden Bestimmungen.
Wir empfehlen den Abschluss einer Reiserücktrittskosten-Versicherung sowie eines Schutzbriefes und beraten Sie gerne.
Gerichtsstand der Klagen gegen Motorradservice Schmidt ist Ahrensburg. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge.Vielmehr verpflichten sich die Parteien, eine Regelung zu finden, die der ursprünglichen Fassung am nächsten kommt.
Motorradservice Schmidt
Inhaber Wolf Schmidt
Hauptstraße 37
D-22967 Tremsbüttel